Ahrens & Schwarz Kiew

Kinder aus der Ukraine adoptieren

Anerkennung der Adoption in Deutschland

Kinder können natürlich im Ausland adoptiert werden. Dies kommt tagtäglich vor und ist eine gewöhnliche alltägliche Verwaltungsangelegenheit. Die Anerkennung in Deutschland ohne weitere Prüfung setzt aber u.a. voraus, dass das Gericht im Ausland, welches das Adoptionsurteil erlassen hat, am Kindeswohl orientiert, die Eignung beider Elternteile zur Adoption überprüft hat. Wurden die Eltern nicht persönlich angehört, ist ihre Eignung nicht nachgewiesen und es muss noch ein deutsches Verfahren durchlaufen werden, damit die Adoption nach deutschem Recht anerkannt wird.

Wenn ein minderjähriges Kind im Ausland oder nach ausländischem Recht adoptiert wurde, kann die Adoption in Deutschland durch ein Familiengericht, oder Amtsgericht anerkannt werden. Auf Antrag stellt das Familiengericht als zuständige Behörde fest, ob die Adoption auch nach deutschem Recht anzuerkennen und wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern erloschen ist.

Ausländische Adoptionsentscheidungen können ggf. das vollständige deutsche Verfahren entfallen lassen, wenn sie anerkennungswürdig sind. Anerkennung ausländischer Adoptionen hängt von Ähnlichkeit der Adoptionsverfahren ab Vom Grundsatz her sind sie das bei Vergleichbarkeit der Verfahren.

Dies ist praktisch in der Ukraine gegeben. Die gewöhnlichen Adoptionsverfahren laufen praktisch genauso ab wie in der Ukraine. Es werden die gleichen Behörden, wie Jugendämter, Sozialdienste usw., eingeschaltet um die Adoptionseignung der Eltern zu überprüfen, wie in Deutschland. Auch werden abschließende Gutachten der zuständigen Jugendämter eingeholt auf deren Grundlage die Gerichte die Adoptionsentscheidungen treffen.

Für das Anerkennungsverfahren ist es hilfreich, den Adoptionsprozess genau zu dokumentieren um die Anerkennung zu vereinfachen. Darum kümmern sich unsere Rechtsanwälte hier vor Ort und stellen Ihnen sämtliche Dokumentationen zur Verfügung, mit denen unsere erfahrene Fachkollegin, das Annerkennungsverfahren dann problemlos begleiten kann. Natürlich erhalten Sie alles in ordnungsgemäßer Form und übersetzt durch allgemein beeidigte Dolmetscher in Deutschland.

Manchmal hört man, dass Jugendämter, Bekannte, oder Anwälte bedenken hinsichtlich der Anerkennung haben.

Dies ist aber in der Regel unbegründet.

Am besten fragt man sofort nach dem konkreten Fall, wo eine Adoption aus der Ukraine nicht anerkannt worden wäre, wenn man derartige Einwände hört.

In der Regel kann Niemand solche Fälle angeben.

Das hat auch logische Gründe.

Wenn eine Anerkennung verweigert wird, muss es dafür rechtliche Gründe geben. Das sind keine willkürlichen Entscheidungen. Dazu müssten die ausländischen Entscheidungen mit den deutschen Rechtsgrundsätzen und Wertvorstellungen in krassem Widerspruch stehen. Das deutsche Adoptionsrecht hat das Kindeswohl im Blick. Dieser Wesen müsste nicht gewährt sein. Oder es müsste etwa keine Eignungsprüfung der Eltern stattfinden. .Und solche rechtlichen Gründe sind eben nicht vorstellbar, weil die Adoption in der Ukraine nach denselben Grundsätzen abläuft wie in Deutschland. Diese sind formalisiert, dokumentiert und durch den gesetzlichen und behördlichen Rahmen vorgegeben. Das Gericht muss jedes Adoptivelternteil persönlich beurteilen Für die Prüfung, ob Menschen als Eltern geeignet sind, muss sich das Gericht nach deutschem Verständnis einen persönlichen Eindruck verschaffen. Neben äußerlichen Kriterien wie finanzielle Umstände, Wohnumstände und Gesundheitszustand sind auch abzuschätzen:

  • die Erziehungsfähigkeit,
  • die Integrationswilligkeit und -fähigkeit,
  • die Fördermöglichkeit,
  • das soziale Umfeld sowie
  • Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum Kind, das nicht das eigene, leibliche ist.

Dazu muss jedes Wunschelternteil zwingend persönlich angehört werden.

Dies alles ist in ukrainischen Adoptionsverfahren vollumfänglich gegeben.

Selbst wenn eine Adoption theoretisch aus welchen Gründen auch immer, nicht anerkannt werden sollte, kann man die Adoption eben in Deutschland ein zweites Mal durchführen lassen.

Wir empfehlen hier eine Beratung bei unserer Kollegin aus Hamburg.

Sie ist seit vielen Jahren Fachanwältin auf diesem Gebiet und sie kann Ihre Adoptionsanerkennung gerne anwaltlich begleiten.

Sie wird alle Ihre Fragen gerne kompetent in einer Beratung beantworten.

Aber natürlich können sie sich auch gerne direkt an uns wenden.

Rechtsgrundlagen

  • Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) § 1 Satz 2
  • Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) § 2
  • Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) KV-Nr. 1710
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) §§ 186-199
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) § 101 Nr. 1
  • Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) § 5 Abs. 1

Gebühren

240.- Euro derzeit
Stand: 01.08.2022

Formelle Anforderungen:

Die ukrainischen Adoptionsurteile, Geburtsurkunden und sonstigen Unterlagen müssen in der Ukraine apostilliert werden, um im deutschen Rechtsverkehr Verwendung zu finden.

Danach werden Sie von einem an deutschen Landgerichten allgemein beeidigten Dolmetscher für die ukrainische Sprache übersetzt.

Wir erledigen beides für Sie. Sie erhalten von uns ein komplettes Paket von Unterlagen, das nur noch zur Anerkennung eingereicht werden muss.

Zuständige Anerkennungsbehörde:

Das Amtsgericht (Familiengericht) ist örtlich und international zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die Adoptierenden oder das Kind leben, bzw. dort gemeldet sind.. Wenn kein Gericht zuständig ist, weil alle Beteiligten im Ausland leben und zumindest einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist automatisch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Voraussetzungen damit ausländische Adoptionsurteile anerkannt werden können

1. Kind muss minderjährig sein.

D.H. das Anerkennungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Kind bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt war.

2. Antrag

Es muss beim schriftlichen formlosen Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Enthalten sein müssen:
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des Kindes und der AdoptivelternDatum der Adoption

3. Erforderliche Unterlagen

  • Ukrainisches Adoptionsurteil
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausführlicher Lebenslauf des Kindes, Ggf. bestätigt durch weitere Unterlagen, falls vorhanden
  • Sozialberichte
    Sofern vor der Adoption Sozialberichte über das Adoptivkind und über Sie selbst angefertigt worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag beilegen.
  • Eignungsberichte
    Sofern vor der Adoption Eignungsberichte über Ihre Person angefertigt worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag beilegen.
  • Persönliche Darstellung
    Sie müssen Ihrem Antrag eine persönliche und von Ihnen unterschriebene Darstellung beifügen, aus der sich der Ablauf des ausländischen Adoptionsverfahrens ergibt, sowie, sofern es sich nicht um eine Stiefkind Adoption handelt, die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes.
  • Nachweis des Familienstandes
    Sie müssen Ihren Familienstand angeben. Wenn Sie z. B. verheiratet oder verpartnert sind, müssen Sie eine Heirats- oder Partnerschaftsurkunde in Kopie vorlegen.
  • Pässe
    Ihrem Antrag müssen Sie Kopien von Ihrem Pass, ggf. dem Ihres mitadoptierenden Ehegatten und vom Pass des Kindes beilegen.

4. Formelle Anforderungen

Die Geburtsurkunde und das Adoptionsurteil sind in notariell beglaubigter Kopie vom Original mit Apostille, sowie mit Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers einzureichen.

Alle weiteren ukrainischen Unterlagen müssen mit Übersetzung eines in Deutschland vereidigten Übersetzers eingereicht werden.

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