Ahrens & Schwarz Kiew

Kinder aus der Ukraine adoptieren

Rechtliches

Arten von Adoptionen

Man unterscheidet im wesentlichen zwei Arten von Adoptionen mit Beteiligten aus verschiedenen Ländern.. Internationale Adoptionen und Privatdoptionen, nach nationalem Recht des Herkunftslandes eines der Beteiligten, in der Regel des Kindes.

Internationale Adoption/Privatadoption-Adoption nach nationalem ukrainischem Recht

Internationale Adoption

Nach der gesetzlichen Definition in § 2a Absatz 1 Satz 1 AdVermiG ist ein internationales Adoptionsverfahren ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll Ein internationales Adoptionsverfahren liegt auch vor, wenn die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht worden ist. Es wird also ein ausländisches Kind gemäß dem Haager Adoptionsübereinkommen Adoptiert. Dazu müssen immer die Zentrale Adoptionsstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Landesjugendamtes oder eine staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (freie Träger) eingeschaltet werden. Diese Bescheinigen dann die Adoptionseignung/oder Befähigung. Welche wiederum die ausländischen Behörden zur Durchführung der Adoption sehen wollen. Dieses Verfahren bezeichnet eine internationale Adoption nach dem Haager Adoptionsübereinkommen.

Privatadoption

Bei Privatadoptionen, oder Adoptionen nach nationalem Recht des Herkunftslandes des Kindes stellen die adoptionswilligen Paare keinen Antrag bei einer der staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen, sondern bemühen sich selbst im Ausland um eine Adoption nach dort gültigem nationalem Recht. Heute geht man davon aus, dass mindestens 60% aller Adoptionen derartige Privatadoptionen sind. Die Privatadoptionen überwiegen also die Auslandsadoptionen unter Einschaltung deutscher staatlicher Vermittlungsstellen deutlich.

Abzugrenzen von den internationalen Adoptionsverfahren sind die ausländische Inlandsadoption, oder Privatadoption. Dabei handelt es sich um Adoptionen nach nationalem Recht des Herkunftslandes des Kindes.

Bei Privatadoptionen, oder Adoptionen nach nationalem Recht des Herkunftslandes des Kindes stellen die adoptionswilligen Paare keinen Antrag bei einer der staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen, sondern bemühen sich selbst im Ausland um eine Adoption nach dort gültigem nationalem Recht. Heute geht man davon aus, dass mindestens 60% aller Adoptionen derartige Privatadoptionen sind. Die Privatadoptionen überwiegen also deutlich die Auslandsadoptionen unter Einschaltung deutscher staatlicher Vermittlungsstellen.

Sollten Adoptionsbewerber Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und dort ein Kind adoptieren wollen, handelt es sich quasi um eine sog. ausländische Inlandsadoption. Eine solche Inlandsadoption stellt keine internationale Adoption dar. Zur Bewertung, ob eine internationale Adoption vorliegt, kommt es allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und der Adoptionsbewerber an. Die Staatsangehörigkeit ist insoweit irrelevant.

Hier ein Beispiel von der Seite des Bundesjustizamtes:
Bundesjustizamt

„Beispiel: Die Adoptionsbewerber haben die deutsche Staatsangehörigkeit, leben und arbeiten aber dauerhaft in Thailand. Sie möchten in Thailand ein Kind adoptieren, welches auch in Thailand lebt. Die Adoptionsbewerber haben nicht die Absicht, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückzukehren. In diesem Fall handelt es sich um eine thailändische Inlandsadoption. Die Adoptionsbewerber haben sich zur Durchführung der Adoption an die zuständigen Stellen in Thailand zu wenden.“

Genauso verhält es sich mit ukrainischen Privatadoptionen.

Ukrainische Vorschriften, Gesetze und Regelungen zur Adoption von Kindern in der Ukraine

Ukrainische Privatadoptionen sind derzeit auch im Ausnahmezustand problemlos möglich und werden natürlich auch ständig durchgeführt.

1. Rechtliche Definition der Adoption

Die Adoption nach ukrainischem Recht bedeutet die Aufnahme eines Menschen an Kindes statt durch Adoptiveltern in seiner Familie. Dies geschieht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

2. Wer kann adoptiert werden?

Adoptionsfähig sind nur Kinder, denen die Eigenschaft eines Waisenkindes bzw. eines Kindes ohne elterliche Fürsorge zuerkannt wurde. Dies ist möglich bei Kindern, deren Eltern gestorben sind.

Die Eigenschaft eines Kindes ohne elterliche Fürsorge wird Kindern zuerkannt, bei deren Eltern:
  • die elterlichen Sorgerechte entzogen wurden oder welche für vermisst oder geschäftsunfähig erklärt wurden.
  • die Eltern für tot erklärt wurden, Freiheitsstrafen in Haftanstalten verbüßen
  • die Eltern aufgrund von Unterhaltsschulden zur Fahndung ausgeschrieben sind, dauerhaft krank sind, was sie hindert Sorgepflichten zu erfüllen

Das Vorstehende gilt für Adoptionen Minderjähriger. Es gibt jedoch auch Erwachsenenadoptionen, in welchen auch ein Volljährige adoptiert werden können, wenn sie Waisen sind, oder den Eltern die die elterliche Fürsorge vor der Vollendung des 18. Lebensjahres gerichtlich entzogen wurde.

3. Wer darf Kinder adoptieren?

Das ukrainische Gesetz definiert den Kreis von Personen, die als Adoptiveltern Teile in Frage kommen. Dies sind:

  • geschäftsfähige Personen über 21 Jahre, welche mindestens 15 Jahre älter sind als das zu adoptierende Kind
  • bei der Adoption von Volljährigen soll der Altersunterschied mindestens 18 Jahre betragen.
  • Adoption durch Ehegatten.
  • Personen, welche in der Familie leben

Folgende Personen sind bei Adoptionen bevorrechtigt:

  • ukrainischer Staatsbürger bzw. eine ukrainische Staatsbürgerin, in deren Familie das Kind aufwächst;
  • ukrainische Staatsbürger die mit dem Kind verwandt sind;
  • Ehepartner der Eltern
  • Personen, welche mehrere Geschwister adoptieren.

4. Wer kann nicht adoptieren?

  • beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähige Personen denen elterlichen Sorgerechte entzogen wurden.
  • Personen bei denen eine Adoption widerrufen wurde.
  • Alkohol- oder drogensüchtige
  • Personen ohne Wohnsitz
  • Personen ohne festes Einkommen
  • Personen die an bestimmten Krankheiten leiden
  • nicht verheiratete Ausländer, es sei denn, der Ausländer ist mit dem Kind verwandt;
  • Vorbestrafte

5. Was muss man tun, um ein Kind zu adoptieren?

Um Adoptionskandidaten zu werden, müssen Personen, die ein ukrainisches Kind adoptieren wollen, einen Antrag auf Verleihung der Eigenschaft als Adoptionskandidaten beim zuständigen ukrainischen Jugendamt stellen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Reisepasses und Personalausweises;
  • Heiratsurkunde;
  • Verdienstnachweis für die letzten 6 Monate oder Kopie der Einkommenserklärung für das vorangehende Kalenderjahr.
  • Gesundheitszeugnis jedes Antragstellers;
  • Ggf. notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten zur Adoption eines Kindes
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis von Wohnraum.
  • Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für die Adoption von Weisen und Kindern ohne elterliche Fürsorge. Dies kann derzeit mit unserer Hilfe online absolviert werden.

Nach Einreichung der Unterlagen und Stellung des Antrags zur Feststellung der Adoptionseignung ist das Jugendamt verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen :

  • Die Unterlagen zu prüfen;
  • ein Gespräch mit den Antragstellern zu führen und ihnen die Rechte und Pflichten von Adoptionskandidaten und Adoptiveltern sowie Rechtsfolgen einer Adoption sowie das Verfahren zur Überwachung der Lebensbedingungen ihrer adoptierten Kinder zu erläutern;
  • die Antragsteller an ihrem Wohnort zu besuchen und die Wohnbedingungen zu untersuchen.
  • zu prüfen, ob die Antragsteller als Adoptiveltern in Frage komme.
  • Erstellung eines entsprechenden Gutachtens;
  • Ist das Gutachten positiv, werden die Adoptiveltern in die Datenbank der potenziellen Adoptionskandidaten aufgenommen und können damit in Konatkt mit zu adoptierenden Kindern in der ganzen Ukraine treten.

Nach Kontaktaufnahme und Kennenlernen mit dem Kind stellen die Adoptionskandidaten beim Jugendamt einen Antrag auf Adoption des Kindes. Das Jugendamt verfasst ein Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Adoption und der Entsprechung mit den Interessen des zu adoptierenden Kindes.

Allerdings zeigt die Erfahrung dass die Bearbeitung heute in der Regel länger als 10 Tage dauert.

Nach Erhalt des Gutachtens wenden sich die Antragsteller an das zuständige Ortsgericht am Melde Ort des Kindes mit dem Adoptionsantrag mit allen beizufügenden Unterlagen:

  • Kopie der Pässe;
  • Kopie der Heiratsurkunde;
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes;
  • Arbeitsbescheinigung;
  • Einkommensbescheinigung;
  • Beurteilung des Kindes aus der Schule oder Kindergarten;
  • Gutachten des zuständigen Jugendamtes über die Adoption
  • Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis;
  • Meldebescheinigung;
  • Beleg der Zahlung der Gerichtsgebühr.

Nach einem positiven gerichtlichen Beschluss und dessen Inkrafttreten ist das Kind adoptiert, und die Adoptiveltern sind verpflichtet, das Kind von seinem Wohnort abzuholen. Dies geschieht in Anwesenheit eines Vertreters des zuständigen Jugendamtes.

6. Adoption durch Ausländer

Die Adoption von ukrainischen Kindern durch Ausländer erfolgt wie oben. Jedoch gibt es einige Unterschiede.

Ein Kind mit der ukrainischen Staatsangehörigkeit kann nur von Ausländern adoptiert werden, wenn es seit mindestens einem Jahr bei der zuständigen Behörde als adoptionsfähig registriert ist und das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Die Adoption kann vor Ablauf der genannten Frist sowie bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes durchgeführt werden, wenn:

  • der Adoptivelternteil mit dem Kind verwandt ist;
  • das Kind an einer Krankheit leidet, die in eine spezielle Liste von Krankheiten eingetragen ist, die von der zentralen Gesundheitsbehörde genehmigt wurde;
  • alle Geschwister in eine Familie adoptiert werden, wenn jemand von ihnen das fünfte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr bei der zuständigen Exekutivbehörde registriert ist;
  • Ausländer ein Kind adoptieren möchten, welches ein Geschwisterteil eines zuvor von ihnen adoptierten Kindes ist.

Ein Vorrecht bei der Adoption eines Kindes mit ukrainischer Staatsbürgerschaft genießen Ausländer, welche:

  • mit dem Kind verwandt sind;
  • Staatsbürger von Staaten sind, mit welchen die Ukraine ein Abkommen über die Gewährung der Rechtshilfe abgeschlossen hat (zu diesen Ländern gehören unter anderem Polen, Litauen, Lettland, Rumänien, Moldawien, Georgien).

Diese Behörden richten eine Anfrage auf Überprüfung der Ausländer, die ein Kind adoptieren möchten, an Strafverfolgungsbehörden des Herkunftslandes und Interpol, ob ggf. Vorstrafen vorliegen. Erst danach wird Ausländern das Adoptionsrecht zuerkannt.

Das adoptierte Kind behält die ukrainische Staatsbürgerschaft, bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Ukrainische Verfassung
  • Staatsbürgerschaftsrecht der Ukraine
  • Familiengesetz der Ukraine
  • Zivilprozessordnung der Ukraine
  • Verordnung des Ministerkabinets der Ukraine Nr.: 905

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